Pflege
Sachleistungen
Technik
zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org Dynamisierung der Leistungsbeträge
| Ziel/Zweck | |
|---|---|
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Erleichterung der Pflege Linderung von Beschwerden Selbständigkeit ❱ (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen,
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| Leistung | |
| Leistung |
Pflegegrad 1-5: 42 €
❱ Für den Verbrauch bestimmte Pflegemittel.
❱ Dynamisierung der Beträge ab 1.1.2028
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| Leistungszeitraum |
pro Monat |
| Zentrale Voraussetzungen | |
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Notwendigkeit des Pflegehilfsmittels ❱ Die Pflegekasse kann in geeigneten Fällen die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.
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Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ❱ (2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von [...] Euro nicht übersteigen
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Pflege Zuhause |
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Anerkannter Pflegegrad 1-5 |
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| Ausschlusskriterien | |
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Refinanzierung über andere Leistungsträger ❱ (1) [...] soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.
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| Zentrale Details | |
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Kostenerstattung möglich ❱ (3) [...] Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.
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Pflege kann Hilfsmittel empfehlen ❱ (6) Pflegefachkräfte können im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach § 36, nach den §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie der Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben.
❱ [damit wird ][...] die Notwendigkeit [..] und die Erforderlichkeit der Versorgung [..] vermutet.
❱ Die Empfehlung der Pflegefachkraft darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein.
❱ Einer ärztlichen Verordnung [..] bedarf es bei Vorliegen einer Empfehlung [..] nicht.
❱ Die Empfehlung der Pflegefachkraft für ein Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel [...] ist der Kranken- oder Pflegekasse zusammen mit dem Antrag des Versicherten in Textform zu übermitteln.
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| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Krankenkasse/Abteilung Pflegekasse oder private Pflegeversicherung |
| Antrag als PDF |
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| Online-Antrag |
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| Infos zum Antrag |
Bundesverwaltungsamt (BVA) Suche: Pflegehilfsmittel |
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Deutschland
Bundesweite Angebote
- Wege zur Pflege (BMG)
- Online-Ratgeber Pflege (BMG)
- Unterstützung für Pflegende Angehörige (BMBFSFJ)
Landesbezogene Angebote
- Bayern - Pflege / Fachstellen für Pflegende Angehörige (STMGP)
Historie
| Leistungshistorie | |
|---|---|
| 1.1.2028 |
Inflationsbereinigter Anstieg
❱ zum 1. Januar 2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum.
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| 1.1.2025 |
42 €
❱ Die im Vierten Kapitel dieses Buches benannten, ab 1. Januar 2024 geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent
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| 1.1.2022 |
40 €
❱ Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen
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| bis 31.12.2021 |
60 €
❱ bis zum 31. Dezember 2021 gilt ein monatlicher Betrag in Höhe von 60 Euro
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zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org SGB V § 34 - Ausgeschlossene Mittel
| Ziel/Zweck | |
|---|---|
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Ausgleich Behinderung, Sicherung Behandlung
❱ (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen
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| Leistung | |
| Leistung |
Höhe abhängig vom Hilfsmittel, Zuzahlung von 10%, mind. 5 € höchstens 10€ |
| Leistungszeitraum |
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| Zentrale Voraussetzungen | |
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ärztliche Verordnung / Rezept |
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Hilfsmittelnummer
❱ Hilfsmittel oder Produkte mit Hilfsmittelnummer können im GKV-Hilfsmittelverzeichnis gesucht werden.
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Vertraglich vereinbarte Preise
❱ (7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.
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Zuzahlung
❱ (8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
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| Zentrale Ausschlusskriterien | |
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allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
❱ (1) [...] soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind
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Nach §34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
❱ (1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (beachte: Ausnahmen)
❱ Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel
❱ Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
❱ Abführmittel
❱ Arzneimittel gegen Reisekrankheit
❱ Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht
❱ (2) Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung ist einmalig möglich
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Sehhilfen:
❱ (9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.
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| Zentrale Details | |
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Sehhilfen
❱ (2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie
1. nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2. einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.
(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.
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Kontaktlinsen
❱ (3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.
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Überlassung & Schulung
❱ (5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.
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Verordnung und Prüfung, Sozialpädiatrisches Zentrum
❱ (5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Einer vertragsärztlichen Verordnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn eine Pflegefachperson die Leistung nach § 15a Absatz 1 Nummer 2 verordnet hat. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung oder eine Verordnung einer Pflegefachperson nach § 15a Absatz 1 Nummer 2 als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18b Absatz 3 und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.
(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.
(5c) Die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels wird vermutet, wenn sich der Versicherte in einem sozialpädiatrischen Zentrum, das nach § 119 Absatz 1 ermächtigt wurde, oder in einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, das nach § 119c Absatz 1 ermächtigt wurde, in Behandlung befindet und die beantragte Hilfsmittelversorgung von dem dort tätigen behandelnden Arzt im Rahmen der Behandlung innerhalb der letzten drei Wochen vor der Antragstellung empfohlen worden ist.
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Leistungserbringer
❱ (6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.
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| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Haus-, Facharzt |
| Antrag als PDF |
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| Online-Antrag |
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| Infos zum Antrag |
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Deutschland
Bundesweite Angebote
- Wege zur Pflege (BMG)
- Online-Ratgeber Pflege (BMG)
- Unterstützung für Pflegende Angehörige (BMBFSFJ)
Landesbezogene Angebote
- Bayern - Pflege / Fachstellen für Pflegende Angehörige (STMGP)
zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org
| Ziel/Zweck | |
|---|---|
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Selbstbestimmung: im Notfall Hilfe rufen können ❱ (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen,
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| Leistung | |
| Leistung |
Pflegegrad 1-5: 25,50 € ❱ (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen,
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| Leistungszeitraum |
pro Monat |
| Zentrale Voraussetzungen | |
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Notruf mit herkömmlichen Telefon nicht möglich |
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Großteil allein zuhause |
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| Zentrale Ausschlusskriterien | |
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| Zentrale Details | |
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| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Krankenkasse/Abteilung Pflegekasse oder private Pflegeversicherung |
| Antrag als PDF |
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| Online-Antrag |
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| Infos zum Antrag |
Merkblatt Beihilfe (BVA - 10/2024) - Wiederkehrende Zahlung zu Pflegeleistungen Bundesverwaltungsamt (BVA) Suche: Hausnotruf |
4 Adressen
Historie
| Leistungshistorie | |
|---|---|
| 1.9.2025 |
25,50 € ❱ (1) Der Preis (Vergütung) bildet alle Leistungen nach diesem Vertrag ab. Er stellt einen Nettopreis dar und beträgt exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Monat
25,50 EUR (netto)
GKV Spitzenverband
|
| bis 1.9.2025 |
23,00 € |
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Deutschland
Bundesweite Angebote
- Wege zur Pflege (BMG)
- Online-Ratgeber Pflege (BMG)
- Unterstützung für Pflegende Angehörige (BMBFSFJ)
Landesbezogene Angebote
- Bayern - Pflege / Fachstellen für Pflegende Angehörige (STMGP)
zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org Dynamisierung der Leistungsbeträge
| Ziel/Zweck | |
|---|---|
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möglichst selbständige Lebensführung/Pflege |
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| Leistung | |
| Leistung |
Pflegegrad 1-5: 4.180 €
❱ Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen: max. 16.720 €
❱ (4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von [...] Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von [...] Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf [...] Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. § 40 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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| Leistungszeitraum |
1x pro Maßnahme
❱ Einzelne Maßnahmen müssen z.B. inhaltlich oder durch deutliche Veränderungen der Situation abgegrenzt sein.
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| Zentrale Voraussetzungen | |
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Häusliche Pflege |
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Pflegegrad 1-5 |
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| Zentrale Details | |
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Genehmigung nach 3/5 Wochen (Ausnahme: schriftliche Mittelung) ❱ (7) Die Pflegekasse hat über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Über einen Antrag auf ein Pflegehilfsmittel, das von einer Pflegefachkraft bei der Antragstellung nach Absatz 6 Satz 2 empfohlen wurde, hat die Pflegekasse zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang, zu entscheiden. Kann die Pflegekasse die Fristen nach Satz 1 oder Satz 2 nicht einhalten, teilt sie dies den Antragstellern unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
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| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Krankenkasse/Abteilung Pflegekasse oder private Pflegeversicherung |
| Antrag als PDF | |
| Online-Antrag |
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| Infos zum Antrag |
jede Kasse hat eigene Anträge Bundesverwaltungsamt (BVA) Suche: Wohnumfeldverbesser*Bundesverwaltungsamt (BVA) Suche: Pflegehilfsmittel |
94 Adressen
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Deutschland
Bundesweite Angebote
- Wege zur Pflege (BMG)
- Online-Ratgeber Pflege (BMG)
- Unterstützung für Pflegende Angehörige (BMBFSFJ)
Landesbezogene Angebote
- Bayern - Pflege / Fachstellen für Pflegende Angehörige (STMGP)
Historie
| Leistungshistorie | |
|---|---|
| 1.1.2028 |
Inflationsbereinigter Anstieg ❱ zum 1. Januar 2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum.
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| 1.1.2025 |
4.180 € / 16.720 € ❱ Die im Vierten Kapitel dieses Buches benannten, ab 1. Januar 2024 geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent
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| 1.1.2022 |
4.000 € / 16.000 € ❱ Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen
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Beratung
Neu ab 1.1.2026
Hintergrund: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)
<b>Weniger Pflicht-Beratungstermine für Pflegegrad 4 und 5</b>
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen die Beratungseinsätze künftig nur noch zweimal im Jahr nachweisen – bisher waren vier Pflichttermine vorgeschrieben. Die Beratung kann jedoch bei Bedarf weiterhin kostenlos viermal jährlich in Anspruch genommen werden. (Quelle: InKontakt)
zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org
| Ziel/Zweck | |
|---|---|
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Unterstützung, Qualitätssicherung, Erleichterung Alltag
❱ (3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und der praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
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| Leistung | |
| Leistung |
Pflegegrad 1: Freiwillig: zweimal pro Jahr Pflegegrad 2: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) Pflegegrad 3: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) Pflegegrad 4: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) - optional 4x Pflegegrad 5: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) - optional 4x ❱ Pflegedienst/Beratungsstelle rechnet direkt mit der Kasse ab |
| Leistungszeitraum |
pro Kalenderjahr |
| Zentrale Voraussetzungen | |
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Anwesenheit der pflegebedürftigen Person |
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Beratung in der Häuslichkeit ❱ (3) [...] haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen [...]
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Durchführung durch nach §37 SGB XI anerkannte neutrale Beratungsstelle
❱ (3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch
1. einen zugelassenen Pflegedienst,
2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.
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| Zentrale Details | |
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Pflicht zur halbjährlichen Beratung (PG 2-5)
❱ (3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen;
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Anspruch auf weitere Beratung (ambulante Pflege, PG 1,4,5)
❱ Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.
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Videoberatung auf Wunsch
❱ Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.
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Pflicht zum Hinweis auf Unterstützungsangebote, Dokumentation und Unterstützung
❱ Wird im Rahmen der Beratung festgestellt, dass zur Stärkung der Selbständigkeit oder zur Sicherstellung der Versorgung des Pflegebedürftigen oder zur Entlastung der häuslich Pflegenden aus pflegefachlicher Sicht weitere Maßnahmen erforderlich oder zweckdienlich sind, so sind der Pflegebedürftige und die häuslich Pflegenden im Sinne einer planvollen Unterstützung unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflegesituation und zur Vermeidung schwieriger Pflegesituationen insbesondere hinzuweisen auf
1. die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes,
2. die Pflegeberatung nach § 7a einschließlich der Möglichkeit der Erstellung eines Versorgungsplans,
3. die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen nach § 45, auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen, und
4. sonstige geeignete Beratungs- oder Hilfsangebote.
Die Beratungsperson soll der jeweiligen Pflegesituation entsprechende Empfehlungen zur Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten Möglichkeiten oder zu deren Kombination aussprechen und diese Empfehlungen mit Einwilligung des Pflegebedürftigen in den Nachweis über einen Beratungsbesuch nach Absatz 4 aufnehmen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Pflegebedürftigen und die sie häuslich Pflegenden bei der Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten Möglichkeiten zeitnah zu unterstützen.
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| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Anfrage Termin bei ambulantem Pflegedienst oder anerkannter Beratungsstelle |
| Online-Antrag |
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| Infos zum Antrag |
Pflegedienst/Beratungsstelle rechnet direkt mit der Kasse ab Bundesverwaltungsamt (BVA) Suche: Pflegesachleistungen |
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Bundesweite Angebote
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Landesbezogene Angebote
- Bayern - Pflege / Fachstellen für Pflegende Angehörige (STMGP)
Historie
| Leistungs-Historie | |
|---|---|
| ab 1.1.2026 |
Pflegegrad 1: Freiwillig: zweimal pro Jahr Pflegegrad 2: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) Pflegegrad 3: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) Pflegegrad 4: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) - optional 4x Pflegegrad 5: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) - optional 4x ❱ Pflegedienst/Beratungsstelle rechnet direkt mit der Kasse ab |
| bis 31.12.2025 |
Pflegegrad 1: Freiwillig: zweimal pro Jahr Pflegegrad 2: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) Pflegegrad 3: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) Pflegegrad 4: Pflicht: viermal im Jahr (vierteljährlich) Pflegegrad 5: Pflicht: viermal im Jahr (vierteljährlich) ❱ Pflegedienst/Beratungsstelle rechnet direkt mit der Kasse ab |
Dienstleistungen
zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org
| Ziel/Zweck | |
|---|---|
|
Pflegebedürftige können möglichst lange in ihrer vertrauten Umgebung bleiben.
❱ (2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern.
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| Leistung | |
| Leistung |
Pflegegrad 1: --- Pflegegrad 2: 796 € Pflegegrad 3: 1.497 € Pflegegrad 4: 1.859 € Pflegegrad 5: 2.299 €
❱ bei Sozialhilfeempfängern: wenn kein Pflegegrad oder Pflegegrad-Leistung reicht nicht aus: Hilfe zur Pflege, Antrag beim Sozialamt
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| Leistungszeitraum |
pro Monat |
| Zentrale Voraussetzungen | |
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Pflegegrad 2-5
❱ (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).
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Häusliche Pflege
❱ (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).
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für mind 6 Mon. in selbstständigen Lebensführung o seinen Fähigkeiten beeinträchtigt ist, dass pfleg. Unterstützung nötig ❱ Pflege muss zu Hause stattfinden (eigener Haushalt oder Haushalt v. Angehörigen)
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Pflegegrad 2-5
❱ (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).
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Professionelle Pflege
❱ Leistungen müssen von einem von der Pflegekasse zugelassenen professionellen Pflegedienst erbracht werden
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Abrechnung
❱ Pflegedienst rechnet die Kosten direkt mit der Pflegekasse ab
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| Zentrale Details | |
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Anspruch auf pflegerische Massnahmen
❱ Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen
- Mobilität,
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
- Selbstversorgung,
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
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Anspruch auf pflegefachliche Anleitung
❱ (2) [..] Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen.
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Anspruch auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen
❱ Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere
1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
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Pflege ausserhalb des eigenen Haushalts
❱ (4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden.
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Leistungserbringer: Pflegekräfte mit Versorgungsvertrag
❱ Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Dabei sind auch Kooperationen mit Anbietern haushaltsnaher Dienstleistungen möglich. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden.
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Gemeinsame Beanspruchung
❱ Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen
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| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Krankenkasse/Abteilung Pflegekasse oder private Pflegeversicherung |
| Antrag als PDF |
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| Online-Antrag |
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| Infos zum Antrag |
Bundesverwaltungsamt (BVA) Suche: Pflegesachleistung |
17 Adressen
Disclaimer & Weiterführendes
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Bundesweite Angebote
- Wege zur Pflege (BMG)
- Online-Ratgeber Pflege (BMG)
- Unterstützung für Pflegende Angehörige (BMBFSFJ)
Landesbezogene Angebote
- Bayern - Pflege / Fachstellen für Pflegende Angehörige (STMGP)
zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org
| Ziel/Zweck | |
|---|---|
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Kompensation für Situationen, in denen die häusliche oder teilstationäre Pflege einer pflegebedürftigen Person nicht mehr ausreicht |
|
| Leistung | |
| Leistung |
max. 8 Wochen vollstationäre Pflege, Betrag ist gedeckelt
❱ (2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege pro Kalenderjahr höchstens bis zu einem Betrag in Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a
|
| Leistungszeitraum |
pro Kalenderjahr |
| Zentrale Voraussetzungen | |
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häusliche Pflege kann nicht/noch nicht erbracht werden
❱ nicht im erforderlichen Umfang
❱ (1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden
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|
teilstationäre Pflege reicht nicht aus
❱ (1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht [...] erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus
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Pflegegrad 2-5
❱(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht [...], besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.
|
|
|
Anschluss an stationäre Behandlung, Krise, Reha
❱ (1) [...] Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:
1. für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
2. in sonstigen Krisensituationen oder anderen Situationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
|
|
| Zentrale Details | |
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Auch wenn sich der Gesundheitszustand von Pflegebedürftigen plötzlich verschlechtert |
|
|
Auch bei Ausfall Pflegeperson aufgrund einer Krankheit oder eines Urlaubs/Umbau Wohnung |
|
|
Unter Umständen auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe
❱ (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
|
|
|
Abschläge
❱ (3) [...] Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.
|
|
| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Krankenkasse/Abteilung Pflegekasse oder private Pflegeversicherung |
| Antrag als PDF |
❱ (Wir freuen uns über weitere Anträge)
|
| Online-Antrag |
❱ (Wir freuen uns über weitere Anträge)
|
| Infos zum Antrag |
Jede Krankenkasse hat eigene Anträge Bundesverwaltungsamt (BVA) Suche: kurzzeitpflege |
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Bundesweite Angebote
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Landesbezogene Angebote
- Bayern - Pflege / Fachstellen für Pflegende Angehörige (STMGP)
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| Ziel/Zweck | |
|---|---|
|
Ergänzung Häusliche Pflege, Entlastung pflegende Angehörige, Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen |
|
| Leistung | |
| Leistung |
Pflegegrad 1: --- Pflegegrad 2: 721 € Pflegegrad 3: 1.357 € Pflegegrad 4: 1.685 € Pflegegrad 5: 2.085 €
❱ (2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
|
| Leistungszeitraum |
pro Monat |
| Zentrale Voraussetzungen | |
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Pflegegrad 2-5
❱ (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege,
|
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|
häusliche Pflege reicht nicht aus oder erfordert Ergänzung/Stärkung
❱ (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.
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| Zentrale Details | |
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Fahrtkosten werden übernommen
❱ (1) [...] Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.
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Keine Anrechnung auf ambulante Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder Kombinationsleistungen
❱ (3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.
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| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Krankenkasse/Abteilung Pflegekasse oder private Pflegeversicherung |
| Antrag als PDF |
|
| Online-Antrag |
|
| Infos zum Antrag |
Bundesverwaltungsamt (BVA) Suche: nachtpflege |
19 Adressen
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- Bayern - Pflege / Fachstellen für Pflegende Angehörige (STMGP)
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| Ziel/Zweck | |
|---|---|
|
Sicherstellung einer kontinuierlichen Pflege durch professionelle Fachkräfte, die bei Bedarf rund um die Uhr zur Verfügung stehen |
|
| Leistung | |
| Leistung |
Pflegegrad 1: 131 € Pflegegrad 2: 805 € Pflegegrad 3: 1.319 € Pflegegrad 4: 1.855 € Pflegegrad 5: 2.096 €
❱ Falls kein Pflegegrad Vorhanden ist, können Leistungen zur Kurzzeitpflege genutzt werden.
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| Leistungszeitraum |
pro Monat |
| Zentrale Voraussetzungen | |
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häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich
❱ es besteht eine sog. Heimbedürftigkeit
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Pflegegrad 2-5
❱ (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen
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Pflegegrad 1
❱ (3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 131 Euro monatlich.
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Feststellung durch MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) |
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| Zentrale Details | |
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pauschale Leistungsbeiträge
❱ (2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
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|
|
Unterkunft und Verpflegung
❱ (2) [...] Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.
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|
|
Krankenhausaufenthalt
❱ (4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.
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| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Krankenkasse/Abteilung Pflegekasse oder private Pflegeversicherung |
| Antrag als PDF |
|
| Online-Antrag |
|
| Infos zum Antrag |
jede Kasse hat eigene Anträge Bundesverwaltungsamt (BVA) Suche: stationäre pflege |
26 Adressen
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| Ziel/Zweck | |
|---|---|
|
|
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| Leistung | |
| Leistung |
10% der Fahrtkosten, mind. 5 € höchstens 10 €
❱ zunächst selbst zahlen, dann von der Krankenkasse erstattet/gesetzliche Zuzahlung
❱❱ Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen: aG oder H oder Bl: Kostenübernahme Krankenfahrt
❱❱ Pflegegrad 1: ---
❱❱ Pflegegrad 2: ---
❱❱ Pflegegrad 3 und dauerhafte Mobilitätseinschränkung: Kostenübernahme Krankenfahrt
❱❱ Pflegegrad 4: Kostenübernahme Krankenfahrt
❱❱ Pflegegrad 5: Kostenübernahme Krankenfahrt |
| Leistungszeitraum |
je Maßnahme |
| Zentrale Voraussetzungen | |
|
Kostenübernahme wenn medizinisch Gründen notwendig
❱ (1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind.
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Eigenanteil bei ambulanter Behandlung
❱ (1) [...] Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat.
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|
Bei ambulanter Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung
❱ Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt
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Schwerbehindertenausweis - Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
❱ (1) 1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
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Pflegegrad 3 + dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität
❱ (1) 2. eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität
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Pflegegrad 4 und 5
❱ (1) 2. eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5
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| Zentrale Details | |
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Fahrten zur Stationären Behandlung ❱ (2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages
1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
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|
Rettungsfahrten
❱ (2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages
2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
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Krankentransport
❱ (2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages
3. bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
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ambulante Behandlung
❱ (2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages
4. bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
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ÖPNV > Taxi/Mietwagen > KTW/RTW Privates KFZ
❱ (3) Als Fahrkosten werden anerkannt
1. bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3. bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.
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Kein Auslandsrücktransport
❱ (4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.
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ReHa
❱ (5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3a Satz 1 und 2 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3a Satz 2 während einer stationären Rehabilitation ihrer Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse der Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches zu erstatten.
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|
| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Krankenkasse |
| Antrag als PDF |
|
| Online-Antrag |
|
| Infos zum Antrag |
|
Disclaimer & Weiterführendes
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Bundesweite Angebote
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Geldleistungen
Neu ab 1.1.2026
Hintergrund: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)
Länger Pflegegeld während Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalten
Das Pflegegeld wird nun bis zu acht Wochen weitergezahlt, wenn Pflegebedürftige ins Krankenhaus oder in eine Reha müssen. Auch die Beiträge zur Rentenversicherung der Pflegeperson werden während dieses Zeitraums übernommen. Bisher wurde das Pflegegeld und die Beiträge zur Rentenversicherung nur bis zu 28 Tage weitergezahlt. (Quelle: InKontakt)
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| Ziel/Zweck | |
|---|---|
|
finanzielle Unterstützung Pflegebedürftiger: häusliche Pflege durch Angehörige/Freunde und eine individuelle Gestaltung der Pflege zu ermöglichen. |
|
| Leistung | |
| Leistung |
Pflegegrad 1: -- Pflegegrad 2: 347 € Pflegegrad 3: 599 € Pflegegrad 4: 800 € Pflegegrad 5: 990 € |
| Leistungszeitraum |
pro Monat
❱ (1) [...] Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat [...]
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| Zentrale Voraussetzungen | |
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Pflegegrad 2-5 ❱
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen
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|
Pflege und Betreuung müssen sichergestellt werden
❱ (1) [...] Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.
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(Video-)Beratungspflicht
❱ (3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen; Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.
|
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| Zentrale Details | |
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Geld ist nicht zweckgebunden |
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Das Pflegegeld ist für den Empfänger steuerfrei/beeinflusst Sozialleistungen nicht. |
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Geld wird direkt an die pflegebedürftige Person gezahlt |
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Reduktion z.B. bei Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
❱ (2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.
|
|
|
Tod
❱ (2) [...] Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.
|
|
| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Krankenkasse/Abteilung Pflegekasse oder private Pflegeversicherung |
| Antrag als PDF |
|
| Online-Antrag |
|
| Infos zum Antrag |
Formloser Antrag per Telefon oder schriftlich, dann Antrag von Pflegekasse Bundesverwaltungsamt (BVA) Suche: Pflegegeld |
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Deutschland
Bundesweite Angebote
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Landesbezogene Angebote
- Bayern - Pflege / Fachstellen für Pflegende Angehörige (STMGP)
Historie
| Leistungshistorie | |
|---|---|
| 1.1.2028 |
€ Inflationsbereinigter Anstieg ❱ zum 1. Januar 2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum.
|
| 1.1.2026 |
Verlängerter Anspruch auf das Pflegegeld während Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalten ❱ (2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.
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zum Gesetz Suche nach Rechtsprechungen auf dejure.org
| Ziel/Zweck | |
|---|---|
|
Mit dem Landespflegegeld soll das Selbstbestimmungsrecht der pflegebedürftigen Menschen gestärkt werden.
❱ Art. 1 Mit dem Landespflegegeld soll das Selbstbestimmungsrecht der pflegebedürftigen Menschen jenseits der Gestaltung ihres Alltags über die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI), über die Leistungen der Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) und über die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) hinaus gestärkt werden.
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|
| Leistung |
500 €
❱ (4) 1Das Landespflegegeld beträgt 500 € pro Pflegegeldjahr. Es wird bis zum 31. Januar des auf das Pflegegeldjahr folgenden Kalenderjahres auf ein Konto des Antragstellers überwiesen.
|
| Leistungszeitraum |
pro Kalenderjahr
❱ Art 2: Maßgeblich für die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Pflegegeldjahres.
(2) Pflegegeldjahr ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.
|
| Zentrale Voraussetzungen | |
|
Hauptwohnsitz in Bayern
❱ Art. 2 (1) Anspruch auf Landespflegegeld für das jeweilige Pflegegeldjahr hat, wer den Vorgaben des Bundesmeldegesetzes (BMG) entsprechend mit seiner alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet ist und [...]
❱ Maßgeblich für die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Pflegegeldjahres.
|
|
|
Pflegegrad 2-5
❱ Art. 2 [...] und nachweist, dass er an mindestens einem Tag des Pflegegeldjahres in einem Umfang von mindestens Pflegegrad 2 pflegebedürftig war.
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| Zentrale Details | |
|
Nicht für Pflege, Teilhabebedarf oder Existenzsicherung
❱ Art 1. Das Landespflegegeld dient damit nicht der Deckung des notwendigen pflegerischen Bedarfs, von Teilhabebedarfen oder der Existenzsicherung. Es soll auf Leistungen zur Deckung des pflegerischen Bedarfs und von Teilhabebedarfen sowie auf existenzsichernde Sozialleistungen nicht angerechnet werden.
|
|
|
Nicht pfändbar, nicht anrechenbar
❱ Art 2. (4) Der Anspruch auf Landespflegegeld ist nicht abtretbar, nicht pfändbar und nicht vererblich. Das Landespflegegeld ist kein Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
|
|
|
Tod
❱ Art. 2 (4) Erhält der Rechtsnachfolger des Leistungsempfängers die Leistung innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben des Leistungsempfängers, so ist seitens der zuständigen Behörde von einer Rückforderung abzusehen
|
|
| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Landesamt für Pflege ❱ (1) 1 Das Landespflegegeld ist in Textform bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Pflegegeldjahres beim Landesamt für Pflege (Landesamt) zu beantragen.
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| Antrag als PDF |
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPflGG/true |
| Online-Antrag |
https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/stmgp/stmgp/Landespflegegeld_F5/index |
| Infos zum Antrag |
Frist: März
❱ Art 3 (1) 1Das Landespflegegeld ist in Textform bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Pflegegeldjahres beim Landesamt für Pflege (Landesamt) zu beantragen. Der Antrag kann bereits vor Ablauf des Pflegegeldjahres gestellt werden.
|
|
Gilt fortlaufend
❱ Art 3 (1) [...] Er wirkt für die folgenden Pflegegeldjahre fort, solange er nicht zurückgenommen wird.
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Disclaimer & Weiterführendes
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Historie
| Leistungshistorie | |
|---|---|
| ab 1.1.2026 |
500 € |
| bis 31.12.2025 |
1.000 € |
zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org
| Ziel/Zweck | |
|---|---|
|
Pflegebedürftige bei der Bewältigung ihres Alltags zu unterstützen und pflegende Angehörige zu entlasten |
|
| Leistung | |
| Leistung |
Pflegegrad 1-5: 131 € |
| Leistungszeitraum |
pro Monat |
| Zentrale Voraussetzungen | |
|
Pflege Zuhause
❱ (1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich.
|
|
|
Entlastung Pflegender Selbständige Alltagsgestaltung
❱ (1) [...] Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.
|
|
|
Tages- oder Nachtpflege
❱ (1) Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
|
|
|
Kurzzeitpflege
❱ (1) Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von [...]
2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
|
|
|
Ambulante Pflege für PG 2-5 (nicht Selbstversorgung)
❱ (1) Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von [...]
3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
|
|
|
Alltagsuntestützung
❱ (1) Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von [...]
4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.
|
|
|
Anerkannter Pflegegrad 1-5 |
|
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für verschiedene haushaltsnahe Dienstleistungen und Betreuungsleistungen (Pflegegrad 1: auch ambulante Pflege)
❱ anerkannter Dienst oder Einzelperson nach Länderrecht
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|
| Zentrale Details | |
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Verhinderungspflege
❱ (1) [...] Die Erstattung der Aufwendungen aus dem Entlastungsbetrag erfolgt auch in dem Fall, in dem für die in Satz 3 genannten Leistungen Mittel im Rahmen einer Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden.
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|
Übertrag aufs folgende Kalenderjahr
❱ (1) [...] Die Leistung nach Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
❱ kann über mehrere Monate hinweg angespart und bis zum 30.06. des Folgejahres nutzbar
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Fürsorgeleistungen/ Hilfe zur Pflege
❱ (3) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.
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Begrenzung der Vergütung ❱ (4) Die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung, die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verlangt werden darf, können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3 bestimmen.
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| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Kein Antrag - einreichen der Rechnungen bei der Pflegekasse
❱ (2) Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen. Für Zwecke der statistischen Erfassung bei den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen muss auf den Belegen eindeutig und deutlich erkennbar angegeben sein, im Zusammenhang mit welcher der in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Leistungen die Aufwendungen jeweils entstanden sind.
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| Antrag als PDF |
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| Online-Antrag |
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| Infos zum Antrag |
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Deutschland
Bundesweite Angebote
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- Unterstützung für Pflegende Angehörige (BMBFSFJ)
Landesbezogene Angebote
- Bayern - Pflege / Fachstellen für Pflegende Angehörige (STMGP)
Neu ab 1.1.2026
Hintergrund: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)
Kürzere Abrechnungsfrist für Verhinderungspflege
Ab 2026 kann die Kostenerstattung für Verhinderungspflege nur noch für das laufende und das vorherige Kalenderjahr beantragt werden. Wer 2026 Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, kann die Erstattung also bis spätestens 31. Dezember 2027 einreichen. Bisher war dies bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. (Quelle: InKontakt)
zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org
| Ziel/Zweck | |
|---|---|
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Entlastung der eingetragenen Pflegeperson/Kontinuität der Versorgung |
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| Leistung | |
| Leistung |
!!! Achtung - noch nicht akutalisierte Zahlen aus 2025 !!! Pflegegrad 1: --- Pflegegrad 2: 1685 € / 694 €* Pflegegrad 3: 1685 € / 1198 €* Pflegegrad 4: 1685 €/ 1600 €* Pflegegrad 5: 1685 € / 1980 €* *) bei Familienangehörigen erster/zweiter Grad oder selber Haushalt: 2facher Monatsbetrag des Pflegegeldes.
❱ (1) Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in seiner häuslichen Umgebung pflegt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für den Pflegebedürftigen für längstens acht Wochen je Kalenderjahr;
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| Leistungszeitraum |
max. 8 Wochen pro Kalenderjahr
❱ (1) [...], übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für den Pflegebedürftigen für längstens acht Wochen je Kalenderjahr;
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| Zentrale Voraussetzungen | |
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Pflege findet überwiegend zuhause statt
❱ (1) Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in seiner häuslichen Umgebung pflegt, [...]
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Pflegegrad 2 bis 5
❱ (1) Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 [...]
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Pflegeperson im Urlaub, stundenweise abwesend oder aufgrund von Krankheit verhindert
❱ (1) [...] wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, [...]
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| Zentrale Details | |
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Abrechnung im Nachhinein.
❱ (1) [...] Eine vorherige Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege ist nicht erforderlich
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First: Ablauf des Kalenderjahres
❱ (1) [...] die Übernahme der Ersatzpflegekosten setzt voraus, dass ein Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die jeweilige Durchführung der Ersatzpflege folgt.
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Fremde Personen
❱ (2) Wird die Ersatzpflege durch andere Personen sichergestellt als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen sich die Aufwendungen der Pflegekasse für die Ersatzpflegekosten je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen.
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Bei Verwandten / Mitbewohnern mit erwerbsmäßiger Pflege
❱ (3) Wird die Ersatzpflege durch Ersatzpflegepersonen sichergestellt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen sich die Aufwendungen der Pflegekasse je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen, wenn die Ersatzpflege von diesen Personen erwerbsmäßig ausgeübt wird.
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Bei Verwandten / Mitbewohnern
❱ (3) [...] Wird die Ersatzpflege von diesen Personen nicht erwerbsmäßig ausgeübt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse im Kalenderjahr regelmäßig den für den Pflegegrad des Pflegebedürftigen geltenden Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu zwei Monate nicht überschreiten. Auf Nachweis können von der Pflegekasse bei einer Ersatzpflege nach Satz 2 notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, auch über diesen Betrag hinaus übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 2 und 3 zusammen dürfen im Kalenderjahr den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a nicht übersteigen.
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| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Krankenkasse/Abteilung Pflegekasse oder private Pflegeversicherung |
| Antrag als PDF |
❱ (Wir freuen uns über weitere Links zu weiteren Kassen)
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| Online-Antrag |
❱ (Wir freuen uns über weitere Links zu weiteren Kassen)
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| Infos zum Antrag |
jede Krankenkasse hat eigene Anträge Bundesverwaltungsamt (BVA) Suche: Verhinderungspflege |
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Historie
| Leistungshistorie | |
|---|---|
| ab 1.1.2026 |
Frist: Ende Kalenderjahr ❱ (1) [...] die Übernahme der Ersatzpflegekosten setzt voraus, dass ein Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die jeweilige Durchführung der Ersatzpflege folgt.
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| bis 31.12.2025 |
bis zu vier Jahre Rückwirkend ❱
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€ ❱
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zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org
| Ziel/Zweck | |
|---|---|
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Soziale Sicherung, Anerkennung des Engagements von ehrenamtlich Pflegenden
❱ (1) Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen [...] entrichten die Pflegekassen [...] Beiträge [...] an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung [...]
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| Leistung | |
| Leistung |
festgelegter monatlicher Beitragssatz 2.6% Stand 2025 |
| Leistungszeitraum |
pro Monat |
| Zentrale Voraussetzungen | |
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Pflegegrad 2-5
❱ (1) Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen[...]
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Maximal 30h Erwerbstätigkeit pro Woche
❱ wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
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Pflege mind. 10 h pro Woche verteilt auf regelmäßig mind. 2 Tage
❱ (1) [...] Der Medizinische Dienst oder ein anderer von der Pflegekasse beauftragter unabhängiger Gutachter ermittelt im Einzelfall, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.
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| Zentrale Details | |
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Aufteilung bei Mehreren pflegenden Personen
❱ (1) Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehreren Pflegepersonen erbracht (Mehrfachpflege), wird zudem der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von den Pflegepersonen zu leistenden Pflegetätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) ermittelt. Dabei werden die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde gelegt. Werden keine oder keine übereinstimmenden Angaben gemacht, erfolgt eine Aufteilung zu gleichen Teilen.
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Festlegung der Zeiten (ist auf Wunsch zu übermitteln)
❱ Die Feststellungen zu den Pflegezeiten und zum Pflegeaufwand der Pflegeperson sowie bei Mehrfachpflege zum Einzel- und Gesamtpflegeaufwand trifft die für die Pflegeleistungen nach diesem Buch zuständige Stelle. Diese Feststellungen sind der Pflegeperson auf Wunsch zu übermitteln.
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Befreiung von Versicherungspflichten
❱ (2) Für Pflegepersonen, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in ihrer Pflegetätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten, werden die nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträge auf Antrag an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt. § 47a Absatz 2 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen, die Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen entrichten, entsprechend.
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Pflegerische Tätigkeit ist unfallversichert
❱ (2a) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Nummer 17 des Siebten Buches in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.
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Pflegerische Tätigkeit ist "Arbeitslosenversicherert"
❱ (2b) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 26 Absatz 2b des Dritten Buches nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches genannten Stellen entrichten für die Pflegepersonen Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit. Näheres zu den Beiträgen und zum Verfahren regeln die §§ 345, 347 und 349 des Dritten Buches.
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Meldepflicht der Kassen & Versicherer
❱ (3) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben die in der Rentenversicherung zu versichernde Pflegeperson den zuständigen Rentenversicherungsträgern zu melden. Die Meldung für die Pflegeperson enthält:
1. ihre Versicherungsnummer, soweit bekannt,
2. ihren Familien- und Vornamen,
3. ihr Geburtsdatum,
4. >ihre Staatsangehörigkeit,
5. ihre Anschrift,
6. Beginn und Ende der Pflegetätigkeit,
7. den Pflegegrad des Pflegebedürftigen und
8. die nach § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. können mit der Deutschen Rentenversicherung Bund Näheres über das Meldeverfahren vereinbaren.
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Informationspflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen
❱ (4) Der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 8 ist der Pflegeperson, der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 7 dem Pflegebedürftigen schriftlich mitzuteilen.
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Leistungserbringer: Pflegekassen und ähnliche
❱ entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Absatz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches genannten Stellen
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Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilsfürsorge
❱ (5) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben in den Fällen, in denen eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, und für die die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Sechsten Buches oder an die Bundesagentur für Arbeit nach § 347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches anteilig getragen werden, im Antragsverfahren auf Leistungen der Pflegeversicherung von dem Pflegebedürftigen die zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den Dienstherrn unter Hinweis auf die beabsichtigte Weiterleitung der in Satz 2 genannten Angaben an diese Stelle zu erfragen. Der angegebenen Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn sind bei Feststellung der Beitragspflicht sowie bei Änderungen in den Verhältnissen des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson, insbesondere bei einer Änderung des Pflegegrades, einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit oder einem Wechsel der Pflegeperson, die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben mitzuteilen. Absatz 4 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung. Für die Mitteilungen nach Satz 2 haben die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen spätestens zum 1. Januar 2020 ein elektronisches Verfahren vorzusehen, bei dem die Mitteilungen an die Beihilfefestsetzungsstellen oder die Dienstherren automatisch erfolgen. Die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen haben technisch sicherzustellen, dass die Meldungen nach Absatz 3 an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erst erfolgen, wenn die erforderliche Mitteilung an die Beihilfefestsetzungsstelle oder den Dienstherrn erfolgt ist. Für Beiträge, die von den Beihilfestellen und Dienstherren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt worden sind, weil die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen die Mitteilungen nach Satz 2 nicht, nicht unverzüglich, nicht vollständig oder fehlerhaft durchgeführt haben, ist von den Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen ein Säumniszuschlag entsprechend § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches zu zahlen; dies gilt nicht, wenn im Einzelfall kein Verschulden der Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen vorliegt.
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Pflege mehrerer Personen < 10h pro Woche
❱ (6) Für Pflegepersonen, bei denen die Mindeststundenzahl von zehn Stunden wöchentlicher Pflege, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird, haben der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit das Verfahren und die Mitteilungspflichten zwischen den an einer Addition von Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligten Pflegekassen und Versicherungsunternehmen durch Vereinbarung zu regeln. Die Pflegekassen und Versicherungsunternehmen dürfen die in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 und, soweit dies für eine sichere Identifikation der Pflegeperson erforderlich ist, die in den Nummern 4 und 5 genannten Daten sowie die Angabe des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit der Pflegeperson an andere Pflegekassen und Versicherungsunternehmen, die an einer Addition von Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligt sind, zur Überprüfung der Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht oder der Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch der Pflegeperson übermitteln und ihnen übermittelte Daten verarbeiten.
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| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
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| Antrag als PDF |
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| Online-Antrag |
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| Infos zum Antrag |
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Deutschland
Bundesweite Angebote
- Wege zur Pflege (BMG)
- Online-Ratgeber Pflege (BMG)
- Unterstützung für Pflegende Angehörige (BMBFSFJ)
Landesbezogene Angebote
- Bayern - Pflege / Fachstellen für Pflegende Angehörige (STMGP)
zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org
| Ziel/Zweck | |
|---|---|
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| Leistung | |
| Leistung |
Pflegegrad 1-5: 224 €
❱ (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 224 Euro monatlich, [...]
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| Leistungszeitraum |
pro Monat |
| Zentrale Voraussetzungen | |
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gemeinsame Wohnform mit 3-11 Bewohnern
❱ (1) 1. sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung
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Organisation gemeinsamer amb. Pflegeleistungen
❱ (1) [...] zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 sind,
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3 Personen mit Pflegegrad 2-5
❱ (1) 1. und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 sind,
❱ (1) 2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen, sofern es sich um Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 handelt,
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Beauftragung gemeinsamer Präsenzkraft
❱ (1) 3. eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und
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Eigenständige Organisation der Pflege - getrennt vom Wohnangebot
❱ keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.
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| Zentrale Details | |
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Tages- und Nachtpflege nur im Ausnahmefall
❱ (1) Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
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Pflegekassen können Unterlagen anfordern
❱ (2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen des Absatzes 1 folgende Daten zu verarbeiten und bei dem Antragsteller folgende Unterlagen anzufordern:
1. eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2. die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
3. den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
4. Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und
5. die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
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| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Krankenkasse/Abteilung Pflegekasse oder private Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen |
| Antrag als PDF |
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| Online-Antrag |
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| Infos zum Antrag |
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Landesbezogene Angebote
- Bayern - Pflege / Fachstellen für Pflegende Angehörige (STMGP)
zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org
| Ziel/Zweck | |
|---|---|
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| Leistung | |
| Leistung |
Pflegegrad 1-5: 278 €
❱ Pflegekasse zahlt diesen Betrag an die Einrichtung
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| Leistungszeitraum |
pro Monat |
| Zentrale Voraussetzungen | |
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Pflegegrad 2-5
❱ Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung [...]
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vollstationäre Einrichtung mit Teilhabezielen im Vordergrund
❱ [...] in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen [...]
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auch bei Leistungen der Eingliederungshilfe
❱ Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten.
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| Zentrale Details | |
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15%, maximal 278 €
❱ übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 278 Euro nicht überschreiten.
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An- und Abreisetage = häusliche Pflege
❱ Wird für die Tage, an denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.
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| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Krankenkasse/Abteilung Pflegekasse oder private Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen |
| Antrag als PDF |
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| Online-Antrag |
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| Ziel/Zweck | |
|---|---|
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Ausgleich, Anerkennung rentenrelevate Beitragszeiten |
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| Leistung | |
| Leistung |
Höhe abhängig von Leistungsart und zeitlicher Umfang |
| Leistungszeitraum |
pro Monat |
| Zentrale Voraussetzungen | |
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Pflegegrad 2-5
❱ (1) Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen[...]
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Maximal 30h Erwerbstätigkeit pro Woche
❱ wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
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Pflege mind. 10 h pro Woche verteilt auf regelmäßig mind. 2 Tage
❱ (1) [...] Der Medizinische Dienst oder ein anderer von der Pflegekasse beauftragter unabhängiger Gutachter ermittelt im Einzelfall, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.
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| Zentrale Details | |
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Aufteilung bei Mehreren pflegenden Personen
❱ (1) Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehreren Pflegepersonen erbracht (Mehrfachpflege), wird zudem der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von den Pflegepersonen zu leistenden Pflegetätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) ermittelt. Dabei werden die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde gelegt. Werden keine oder keine übereinstimmenden Angaben gemacht, erfolgt eine Aufteilung zu gleichen Teilen.
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Festlegung der Zeiten (ist auf Wunsch zu übermitteln)
❱ Die Feststellungen zu den Pflegezeiten und zum Pflegeaufwand der Pflegeperson sowie bei Mehrfachpflege zum Einzel- und Gesamtpflegeaufwand trifft die für die Pflegeleistungen nach diesem Buch zuständige Stelle. Diese Feststellungen sind der Pflegeperson auf Wunsch zu übermitteln.
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Befreiung von Versicherungspflichten
❱ (2) Für Pflegepersonen, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in ihrer Pflegetätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten, werden die nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträge auf Antrag an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt. § 47a Absatz 2 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen, die Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen entrichten, entsprechend.
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Pflegerische Tätigkeit ist unfallversichert
❱ (2a) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Nummer 17 des Siebten Buches in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.
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Pflegerische Tätigkeit ist "Arbeitslosenversicherert"
❱ (2b) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 26 Absatz 2b des Dritten Buches nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches genannten Stellen entrichten für die Pflegepersonen Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit. Näheres zu den Beiträgen und zum Verfahren regeln die §§ 345, 347 und 349 des Dritten Buches.
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Meldepflicht der Kassen & Versicherer
❱ (3) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben die in der Rentenversicherung zu versichernde Pflegeperson den zuständigen Rentenversicherungsträgern zu melden. Die Meldung für die Pflegeperson enthält:
1. ihre Versicherungsnummer, soweit bekannt,
2. ihren Familien- und Vornamen,
3. ihr Geburtsdatum,
4. >ihre Staatsangehörigkeit,
5. ihre Anschrift,
6. Beginn und Ende der Pflegetätigkeit,
7. den Pflegegrad des Pflegebedürftigen und
8. die nach § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. können mit der Deutschen Rentenversicherung Bund Näheres über das Meldeverfahren vereinbaren.
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Informationspflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen
❱ (4) Der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 8 ist der Pflegeperson, der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 7 dem Pflegebedürftigen schriftlich mitzuteilen.
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Leistungserbringer: Pflegekassen und ähnliche
❱ entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Absatz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches genannten Stellen
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Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilsfürsorge
❱ (5) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben in den Fällen, in denen eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, und für die die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Sechsten Buches oder an die Bundesagentur für Arbeit nach § 347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches anteilig getragen werden, im Antragsverfahren auf Leistungen der Pflegeversicherung von dem Pflegebedürftigen die zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den Dienstherrn unter Hinweis auf die beabsichtigte Weiterleitung der in Satz 2 genannten Angaben an diese Stelle zu erfragen. Der angegebenen Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn sind bei Feststellung der Beitragspflicht sowie bei Änderungen in den Verhältnissen des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson, insbesondere bei einer Änderung des Pflegegrades, einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit oder einem Wechsel der Pflegeperson, die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben mitzuteilen. Absatz 4 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung. Für die Mitteilungen nach Satz 2 haben die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen spätestens zum 1. Januar 2020 ein elektronisches Verfahren vorzusehen, bei dem die Mitteilungen an die Beihilfefestsetzungsstellen oder die Dienstherren automatisch erfolgen. Die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen haben technisch sicherzustellen, dass die Meldungen nach Absatz 3 an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erst erfolgen, wenn die erforderliche Mitteilung an die Beihilfefestsetzungsstelle oder den Dienstherrn erfolgt ist. Für Beiträge, die von den Beihilfestellen und Dienstherren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt worden sind, weil die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen die Mitteilungen nach Satz 2 nicht, nicht unverzüglich, nicht vollständig oder fehlerhaft durchgeführt haben, ist von den Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen ein Säumniszuschlag entsprechend § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches zu zahlen; dies gilt nicht, wenn im Einzelfall kein Verschulden der Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen vorliegt.
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Pflege mehrerer Personen < 10h pro Woche
❱ (6) Für Pflegepersonen, bei denen die Mindeststundenzahl von zehn Stunden wöchentlicher Pflege, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird, haben der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit das Verfahren und die Mitteilungspflichten zwischen den an einer Addition von Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligten Pflegekassen und Versicherungsunternehmen durch Vereinbarung zu regeln. Die Pflegekassen und Versicherungsunternehmen dürfen die in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 und, soweit dies für eine sichere Identifikation der Pflegeperson erforderlich ist, die in den Nummern 4 und 5 genannten Daten sowie die Angabe des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit der Pflegeperson an andere Pflegekassen und Versicherungsunternehmen, die an einer Addition von Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligt sind, zur Überprüfung der Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht oder der Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch der Pflegeperson übermitteln und ihnen übermittelte Daten verarbeiten.
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| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Krankenkasse/Abteilung Pflegekasse oder private Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen |
| Antrag als PDF |
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| Online-Antrag |
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| Infos zum Antrag |
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Deutschland
Bundesweite Angebote
- Wege zur Pflege (BMG)
- Online-Ratgeber Pflege (BMG)
- Unterstützung für Pflegende Angehörige (BMBFSFJ)
Landesbezogene Angebote
- Bayern - Pflege / Fachstellen für Pflegende Angehörige (STMGP)
zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org
| Ziel/Zweck | |
|---|---|
|
|
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| Leistung | |
| Leistung |
vom Eigenanteil abhängig, nach Dauer des Heimaufenthalts: - bis zu 12 Monate: 15 % - mehr als 12 Monate: 30 % - mehr als 24 Monate: 50 % - mehr als 36 Monate: 75 %
❱ Zuschuss wird von der Pflegekasse an das Pflegeheim gezahlt, der Eigenanteil verringert sich
❱ Die Pflegekasse entrichtet den berechneten Leistungszuschlag gegenüber der Pflegeeinrichtung. Die Pflegeeinrichtung stellt der von ihr versorgten pflegebedürftigen Person den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung.
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| Leistungszeitraum |
pro Monat |
| Zentrale Voraussetzungen | |
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in vollstationärer Einrichtung
❱ Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die [...] Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von [..] Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
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Pflegegrad 2-5
❱ Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die [...] Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von [..] Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
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| Zentrale Details | |
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Teilzeiträume werden berücksichtigt
❱ Bei der Bemessung der Monate, in denen Pflegebedürftige Leistungen nach § 43 beziehen, werden Monate, in denen nur für einen Teilzeitraum Leistungen nach § 43 bezogen worden sind, berücksichtigt.
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Der Eigenanteil steigt mit der Dauer des Heimaufenthalts
❱ Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bis einschließlich zwölf Monate Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 15 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als zwölf Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 30 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 24 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 50 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 75 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
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|
| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
kein Antrag notwendig: Pflegeeinrichtung rechnet direkt mit der Kasse ab |
| Antrag als PDF |
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| Online-Antrag |
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| Infos zum Antrag |
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- Unterstützung für Pflegende Angehörige (BMBFSFJ)
Landesbezogene Angebote
- Bayern - Pflege / Fachstellen für Pflegende Angehörige (STMGP)
zinsloses Darlehen
zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org
| Ziel/Zweck | |
|---|---|
|
Vereinbarkeit von Beruf und Pflege |
|
| Leistung | |
| Leistung |
Pflegeunterstützungsgeld: 90% des ausgefallenen Nettolohns |
| Leistungszeitraum |
bis zu 10 Tage pro Kalenderjahr
❱ (1) Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
|
| Zentrale Voraussetzungen | |
|
Arbeitgeber muss die Freistellung gewähren |
|
|
Akute Pflegesituation eines nahen Angehörigen
❱ (1) [...] wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation [...]
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|
|
Organisation oder Sicherstellung der Pflege
❱ (1) [...] wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
|
|
| Zentrale Details | |
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Verhinderung und Dauer muss unverzüglich mitgeteilt werden
❱ (2) Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
|
|
|
Auf Verlangen ist eine Bescheinigung vorzulegen
❱ (2) [...] Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzulegen.
|
|
|
Keine Fortzahlung der Vergütung (falls es keine anderen Regelungen gibt)
❱ (3) Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt.
|
|
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Pflegeunterstützungsgeld
❱ (3) [...] Ein Anspruch der Beschäftigten auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
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| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Krankenkasse/Abteilung Pflegekasse oder private Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen |
| Antrag als PDF | |
| Online-Antrag |
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| Infos zum Antrag |
Bundesverwaltungsamt (BVA) Suche: arbeitsverhinderung |
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- Online-Ratgeber Pflege (BMG)
- Unterstützung für Pflegende Angehörige (BMBFSFJ)
Landesbezogene Angebote
- Bayern - Pflege / Fachstellen für Pflegende Angehörige (STMGP)
zum Gesetz Rechtsprechungen auf openjur.de
| Ziel/Zweck | |
|---|---|
|
Vereinbarkeit von Beruf und Pflege |
|
| Leistung | |
| Leistung |
nur Möglichkeit zinsloses Darlehen |
| Leistungszeitraum |
Teilweise Freistellung von min. 15 Wochenstunden bis zu 24 Monate pro Kalenderjahr |
| Zentrale Voraussetzungen | |
|
Maximal 24 Monate
❱ (1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen,
(2) Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (Gesamtdauer).
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|
Pflegebedürftige Person: naher Angehöriger mind. Pflegegrad 1
❱ (1) [...] wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit).
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|
häusliche Betreuung (bei Minderjährigen auch außerhäuslich)
❱ (1) [...] in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit).
❱ (5) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen.
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|
|
Verringerte Arbeitszeit: mindestens 15h pro Woche
❱ (1) [...] Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten (Mindestarbeitszeit).
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|
Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten
❱ (1) [...] Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
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mindestens 8 Wochen vorher: Schriftliche Vereinbarung über Verringerung der Arbeitszeit mit Arbeitgeber
❱ §2 (1) Wer Familienpflegezeit nach § 2 beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
|
|
|
Frühzeitige, mindestens 3 Monate vorausgehende Ankündigung, wenn Pflegezeit + Familienpflegezeit
❱ §2 (1) [...] Wird die Familienpflegezeit nach einer Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch genommen, muss sich die Familienpflegezeit unmittelbar an die Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes anschließen. In diesem Fall soll die oder der Beschäftigte möglichst frühzeitig erklären, ob sie oder er Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wird; abweichend von Satz 1 muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen.
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Frühzeitige, mindestens 8 Wochen vorausgehende Ankündigung, wenn Familenpflegezeit + Pflegezeit
❱ §2 (1) [...] Wird eine Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nach einer Familienpflegezeit in Anspruch genommen, ist diese in unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit zu beanspruchen; sie ist dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn in Textform anzukündigen.
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Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch Vorlage Bescheinigung Pflegekasse
❱ §2 (4) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
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| Zentrale Details | |
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Keine Anrechnung auf Berufsbildungszeiten
❱ (4) Die Familienpflegezeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.
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Minderjährige Pflegebedürftige
❱ (5) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen. Die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist jederzeit im Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der Gesamtdauer nach Absatz 2 möglich. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Beschäftigte können diesen Anspruch wahlweise statt des Anspruchs auf Familienpflegezeit nach Absatz 1 geltend machen.
|
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|
Im Zweifel gilt eine Ankündigung als Pflegezeit (nacht als Familienpflegezeit)
❱ §2 (1) [...] Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob die oder der Beschäftigte Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen will, und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit.
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Schriftliche Vereinbarung
❱ §2 (2) Arbeitgeber und Beschäftigte haben über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen
|
|
|
Verlängerung
❱ §2 (3) Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Familienpflegezeit kann bis zur Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung bis zur Gesamtdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
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Vorzeitiges Ende der Familienpflegezeit
❱ §2 (5) Ist die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Familienpflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Familienpflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
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|
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Arbeitgeber mit 25 oder weniger Beschäftigten
❱ §2 (5a) Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten können bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3 oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 Satz 1 beantragen. Der Arbeitgeber hat den Antrag nach Satz 1 innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Wird eine Freistellung nach Satz 1 vereinbart, gelten § 2 Absatz 2 bis 4 sowie § 2a Absatz 1 Satz 4 und 6 erster Halbsatz, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 entsprechend.
|
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| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Arbeitgeber |
| Antrag als PDF |
|
| Online-Antrag |
|
| Infos zum Antrag |
Bundesverwaltungsamt (BVA) Suche: pflegezeit |
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Deutschland
Bundesweite Angebote
- Wege zur Pflege (BMG)
- Online-Ratgeber Pflege (BMG)
- Unterstützung für Pflegende Angehörige (BMBFSFJ)
Landesbezogene Angebote
- Bayern - Pflege / Fachstellen für Pflegende Angehörige (STMGP)
zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org
| Ziel/Zweck | |
|---|---|
|
Vereinbarkeit von Beruf und Pflege |
|
| Leistung | |
| Leistung |
nur Möglichkeit zinsloses Darlehen |
| Leistungszeitraum |
Teilweise oder vollständige Freistellung ohne wöchentliche Mindestarbeitszeit bis zu 6 Monate pro Kalenderjahr |
| Zentrale Voraussetzungen | |
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Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten sonst freiwillige Vereinbarungen
❱ (1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.
|
|
|
Pflegebedürftige Person: naher Angehöriger mind. Pflegegrad 1
❱ (1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit).
|
|
|
Häusliche Umgebung Bei Minderjährigen: Auch außerhäuslich
❱ (1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit).
❱ (5) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen.
|
|
|
Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch Vorlage Bescheinigung Pflegekasse
❱ (2) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
|
|
|
schriftliche Ankündigung 10 Arbeitstage im Voraus
❱ (3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
|
|
|
Schriftliche Vereinbarung über Verringerung der Arbeitszeit mit Arbeitgeber
❱ (4) Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
|
|
| Zentrale Details | |
|
Im Zweifel gilt eine Ankündigung als Pflegezeit (nicht Familienpflegezeit)
❱ (3) [...] Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob die oder der Beschäftigte Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen will, und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit.
|
|
|
Frühzeitige, mindestens 3 Monate vorausgehende Ankündigung wenn Pflegezeit + Familenpflegezeit
❱ Beansprucht die oder der Beschäftigte nach der Pflegezeit Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen, muss sich die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes unmittelbar an die Pflegezeit anschließen. In diesem Fall soll die oder der Beschäftigte möglichst frühzeitig erklären, ob sie oder er Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen wird; abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 des Familienpflegezeitgesetzes muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen.
|
|
|
Frühzeitige, mindestens 8 Wochen vorausgehende Ankündigung wenn Familienpflegezeit + Pflegezeit
❱ Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch genommen, ist die Pflegezeit in unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zu beanspruchen; sie ist abweichend von Satz 1 dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn in Textform anzukündigen.
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Minderjährige pflegebedürftige
❱ (5) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen. Die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist jederzeit im Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 möglich. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Beschäftigte können diesen Anspruch wahlweise statt des Anspruchs auf Pflegezeit nach Absatz 1 geltend machen.
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Begleitung in der letzten Lebensphase (Palliativ)
❱ (6) Beschäftigte sind zur Begleitung eines nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn dieser an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Beschäftigte haben diese gegenüber dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gelten entsprechend. § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
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Arbeitgeber mit 15 oder weniger Beschäftigten
❱ (6a) Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten können bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über eine Pflegezeit nach Absatz 1 Satz 1 oder eine sonstige Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 beantragen. Der Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Wird eine Pflegezeit oder sonstige Freistellung nach Satz 1 vereinbart, gelten die Absätze 2, 3 Satz 4 und 6 erster Halbsatz, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 2 und 4 entsprechend.
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| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
|
| Antrag als PDF | |
| Online-Antrag |
|
| Infos zum Antrag |
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Landesbezogene Angebote
- Bayern - Pflege / Fachstellen für Pflegende Angehörige (STMGP)
zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org
| Ziel/Zweck | |
|---|---|
|
Erhaltung der Lebensqualität, Ermöglichung würdevolles Sterben |
|
| Leistung | |
| Leistung |
nur Möglichkeit zinsloses Darlehen |
| Leistungszeitraum |
Teilweise oder vollständige Freistellung bis zu 3 Monate pro Kalenderjahr |
| Zentrale Voraussetzungen | |
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Pflegebedürftige Person: naher Angehöriger
❱ (6) Beschäftigte sind zur Begleitung eines nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen,
|
|
|
Erkrankung: fortgeschrittenes Stadium, Heilung ausgeschlossen, begrenzte Lebenserwartung
❱ (6) [...] wenn dieser an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist [...]
|
|
|
Letzte Lebensphase
❱ (6) [...] die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
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Nachweis gegenüber dem Arbeitsgeber durch ärztliches Zeugnis
❱ Beschäftigte haben diese gegenüber dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gelten entsprechend. § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
|
|
|
Häusliche oder außerhäusliche Umgebung |
|
| Zentrale Details | |
| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Arbeitgeber |
| Antrag als PDF | |
| Online-Antrag |
|
| Infos zum Antrag |
|
2 Adressen
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Landesbezogene Angebote
- Bayern - Pflege / Fachstellen für Pflegende Angehörige (STMGP)
Kombination von Geld- und Sachleistungen
zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org
| Ziel/Zweck | |
|---|---|
|
|
|
| Leistung | |
| Leistung |
je nach Bedarf kombiniert
❱ Pflegesachleistungen und Pflegegeld werden kombiniert.
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| Leistungszeitraum |
pro Monat
❱ z.B. 70% Pflegesachleistungen und 30% Pflegegeld
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| Zentrale Voraussetzungen | |
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Sachleistungen werden nur teilweise beansprucht
❱ Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37.
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Pflegegrad 2-5 |
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Häusliche Pflege |
|
| Zentrale Details | |
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Was nicht als Sachleistung bezogen wird, kann als Pflegegeld ausbezahlt werden.
❱ Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat.
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|
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6 Monate bindend
❱ An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
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Pflegegeld wird auch bei Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege bezalt
❱ Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt.
|
|
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Ungekürztes Pflegegeld bei häuslicher Pflege (Heimurlaub)
❱ Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.
|
|
| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Krankenkasse/Abteilung Pflegekasse oder private Pflegeversicherung |
| Antrag als PDF |
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| Online-Antrag |
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| Infos zum Antrag |
jede Kasse hat eigene Anträge Bundesverwaltungsamt (BVA) Suche: kombinationsleistungen |
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